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Die Zukunft ist grün

Vereinssatzung

Bitte beachtet das ist unser vorläufige Satzung. Es können sich je nach Gesetzeslage noch Teile der Satzung ändern. Zur Satzung wird in einer gesonderten Gebührenordnung noch die Grundgebühr, Monatsbeitrag und Abgabegebühr geregelt. Die Gebührenordnung findet ihr unter der Satzung wenn wir genaueres wissen.


CSC Nürnberger Land
Präambel
Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs [NAME], gründen diesen Verein in
der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit
Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft
leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den
Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für
unsere Mitglieder zu ermöglichen, sobald hierfür die gesetzlichen Grundlagen
geschaffen worden sind.
Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in
den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und
Vorschriften in Deutschland. Solange der Anbau und die Abgabe von THC-haltigem
Hanf noch verboten ist, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der
Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein
besseres Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten
Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und
Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko
gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dessen
Folgen entstehen, zu minimieren.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den
Verein selbst.
In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die
Satzung des CSC Nürnberger Land fest.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen CSC Nürnberger Land
2. Er hat seinen Sitz in Rückersdorf, und soll ins Vereinsregister eingetragen
werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung über und den
verantwortungsbewussten Gebrauch von Cannabis in gesundheitlicher,
sozialer und kultureller Hinsicht. Der Verein setzt sich für eine sichere,
gesetzeskonforme und nachhaltige Cannabis-Kultur ein und fördert das
Bewusstsein für die vielfältigen Aspekte der Cannabis-Pflanze und ihrer
Verwendung.
2. Der Verein verfolgt das Ziel – sobald legal möglich –, den Zugang zu
sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für
seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den
gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des
produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum
Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit geltenden
Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-,
Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.
3. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren
und weiter zu geben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen
ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit
des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem
Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind
dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte
Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet
Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
6. Der CSC Nürnberger Land möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges
Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in
sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
1. Fördermitglieder des CSC Nürnberger Land können alle natürlichen
volljährige und auch juristischen Personen werden. Fördermitglieder sind
nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche
Personen als ordentliches Mitglied. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau
können sich nur natürliche volljährige Personen als ordentliches Mitglied
beteiligen. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von
Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, –
Handel oder – Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
2. Definition der Mitgliedschaft
a) Fördermitglieder
 Haben kein Stimmrecht
 Können der Mitgliederversammlung beiwohnen
 Können die Vereinsanlagen nutzen
b) Ordentliche Mitglieder
 Ordentliche Mitglieder sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und
haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und
Rederecht.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über ihn entscheidet der
Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Lehnt der Vorstand
eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden
Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und
endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes
(natürliche Person);
b. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes (juristische Person);
c. durch Austritt;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
1. wenn es den Vereinszielen zuwider handelt
2. seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
diesem schadet und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
3. ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens drei
Monatsbeiträgen besteht
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die
Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat keine aufschiebende Wirkung.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche
Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt
durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang
wirksam.
7. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige
aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit
dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem
Mitglied.
§4 Mitgliedsbeiträgen
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat
gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht
durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands
gebunden ist.
3. Bei der Sortenwahl können die Mitglieder wünsche einbringen.
§6 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch
a) Beiträge
▪ Aufnahmegebühr
▪ Monatsbeitrag
b) Veranstaltungserlöse
c) Spenden und Sponsoring
d) Selbstkostenanteil
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen
Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge
der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher
Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines
Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Anbaurat
2. Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der
Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf
Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden
Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt
werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung
entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der
Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine
Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch
Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts und
Investitionsplans
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des
Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für
Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder
den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die
Auflösung des Vereins
j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das
Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung
orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw.
die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens
einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es
erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe
von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach
Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung
und der Protokollführung unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als zwei
Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf
Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind
mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand
einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden.
Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann
zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit
Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und
dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten
Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine
bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die
gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen
Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in
der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine
Vertraulichkeit verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind
den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten
ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei
Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens
zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a) Planung, Sicherstellung, Überwachung und Koordination des
satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den
teilnehmenden Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens einmal im Quartal statt.
Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den
Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die
Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates
eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Er ist an
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
gebunden.
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die
Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines
Anbaurates verzichten.
§8 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des
Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§9 Daten und Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der
Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von
den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies
aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig
wird.
2. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei
denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der
Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen
gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein
unverzüglich mitzuteilen.
§10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen
Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie
sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach
Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
 [GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION]
 [GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION]
 [GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION]

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